Satzung der Deutsch-Kaukasischen Gesellschaft e.V.

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen DEUTSCH-KAUKASISCHE GESELLSCHAFT e.V.
  2. Der Sitz des Vereins ist Berlin.
  3. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg eingetragen.
  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

  1. Die Deutsch-Kaukasische Gesellschaft e.V. versteht unter dem Begriff „Kaukasus“ die Gesamtheit der kaukasischen Länder und Völker als geschichtlich gewachsene, zu Europa gehörende kulturelle Einheit.
  2. Die Deutsch-Kaukasische Gesellschaft e.V. ist eine konfessionell und politisch unabhängige Vereinigung. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
  3. Ziel des Vereins ist es, im Rahmen des europäischen Einigungsprozesses bereits bestehende Beziehungen zu den Ländern des Kaukasus fortzusetzen und neue aufzubauen zum Zwecke des kulturellen, wissenschaftlichen, wirtschaftlichen und politischen Austausches und der Rettung der kaukasischen Völker, ihrer Sprachen und Kulturen.
  4. Die Deutsch-Kaukasische Gesellschaft e.V. fördert mit geeigneten Projekten in den kaukasischen Ländern den Aufbau demokratischer Strukturen und den interethnischen Dialog, um Konflikte zwischen den Völkern verhindern zu helfen.

    Satzungsziel und –zweck der Deutsch-Kaukasischen Gesellschaft e.V. werden insbesondere dadurch erfüllt,
    1. dass regelmäßig öffentliche Veranstaltungen zum Thema Kaukasus durchgeführt werden, die in Form von Vorträgen, Lesungen, Konzerten, Filmen, Diskussionen und Begegnungen mit der Kultur dieser Region bekanntmachen;
    2. dass Kontakte zu kaukasischen Wissenschaftlern, Schriftstellern und Künstlern hergestellt und gepflegt werden, die ihre Arbeiten in Deutschland vorstellen möchten;
    3. dass über Kontakte zu Mittlerorganisationen und den Universitäten der Austausch von Studenten und Nachwuchswissenschaftlern zwischen der Bundesrepublik Deutschland und denn kaukasischen Ländern unterstütz wird;
    4. dass die Mitglieder des Vereins und alle Interessierten über die Reisemöglichkeiten ideelle Unterstützung erfahren;
    5. dass Kaukasier, die in Deutschland leben oder zu Gast sind, in das Leben des Vereins einbezogen werden. Dazu unterhält die Deutsch-Kaukasische Gesellschaft e.V. Verbindungen zu anderen Vereinen, im besonderen zu den nord- und südkaukasischen Kulturvereinen in Deutschland, wie der Berliner Georgischen Gesellschaft und den tscherkessischen Kulturvereinen;
    6. dass über geeignete Projekte den Menschen in den kaukasischen Ländern gehlfen wird, ihre Kultur zu erhalten und zu entwickeln;
  5. Die Deutsch-Kaukasische Gesellschaft e.V. strebt die Zusammenarbeit mit Organisationen wie der Gesellschaft für internationalen Austausch „Das Kaukasische Haus“, Tbilissi, der Interethnischen Stiftung zur Förderung von Kultur und Kunst der Völker Tschetscheniens und Inguschetiens, Moskau, der Gesellschaft „Memorial“ und internationaler Menschenrechtsorganisationen an.
  6. Die Deutsch-Kaukasische Gesellschaft e.V. möchte Ansprechpartner sein für alle, die sich für den Kaukasus interessieren, für die in Deutschland lebenden Kaukasier und für die aus dem Kaukasus nach deutschland kommenden Gäste.
  7. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zecke.
  8. Der Verein ist dem Gedanken der Völkerverständigung verpflichtet.

§ 3 Mittel des Vereins

  1. Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge, deren Höhe die Mitgliederversammlung jährlich im Voraus beschließt. Der Beitrag ist bis zum 1. März des jeweiligen Kalenderjahres zu entrichten.
  2. Der Verein finanziert seine Aufgaben außerdem durch freiwillige Spenden seiner Mitglieder und Dritter.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen, in § 2 genannten Zwecke und Aufgaben verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.Im Falle eines Ausscheidens haben sie keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
  4. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins im Sinne des § 2 fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigen.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Ferner gibt es fördernde Mitgliedschaften; es können neben natürlichen auch juristische Personen Mitglied werden.
  3. Der Erwerb der Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand beschließt über den Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft.
  4. Ehrenmitgliedschaft kann verliehen werden. Der Vorstand beschließt hierüber einstimmig.
  5. Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Mitglieds. Gegen die Entscheidung des Vorstands kann die Mitgliederversammlung angerufen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nachhaltig zuwiderhandelt und durch sein Auftreten oder Äußerungen dem Verein nachhaltig schadet. Nach § 39 BGB haben Austrittserklärungen jeweils am 1. Januar des folgenden Jahres Wirkung. Sie sollten in schriftlicher Form vorgenommen werden.

§ 5 Organe

  1. Organe des Vereins sind: die Mitgliederversammlung und der Vorstand

§ 6 Die Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins findet jährlich einmal statt. Sie soll bis zum 31. Mai eines jeden Jahres durchgeführt werden. Sie ist mit der Frist von 3 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden. Der Vorstand kann durch Beschluss hierfür ein anderes Vorstandsmitglied bestimmen.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Geschieht dies nicht, so kann der Vorstand durch Beschluss einen Versammlungsleiter bestimmen. Geschieht dies nicht, so wird die Versammlung vom ältesten anwesenden ordentlichen Mitglied geleitet.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist in gleicher Form und Frist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Erfolgt die Einberufung nicht innerhalb von 6 Wochen nach Zugang dieses Antrags, so können die Mitglieder nach Ermächtigung durch das Registriergericht gemäß § 37 BGB selbst unter Einhaltung der übrigen Form- und Fristvorschriften diese Versammlung einberufen.
  4. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Beschlüssen entscheidet, sofern nichts anderes bestimmt ist, die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Schriftliche Stimmabgabe ist möglich. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20% der ordentlichen Mitglieder anwesend ist.
  5. Beschlüsse können auch in schriftlichem Verfahren außerhalb der Mitgliederversammlung gefasst werden. In diesem Fall ist die Aufforderung für die Abstimmung vom Vorstand den Mitgliedern zu übersenden, wobei der Gegenstand, über den abgestimmt werden soll, genau zu formulieren sowie eine Stimmempfehlung des Vorstandes und Begründung seiner Empfehlung bekannt zu geben sind. Die ordentlichen Mitglieder haben zur Abstimmungsaufforderung binnen eines Monats nach Absendung des Briefes Stellung zu nehmen. Nicht fristgemäß abgegebene Stimmen gelten als Stimmenthaltung. Ein Beschluss auf schriftlichem Wege kommt nur zustande, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder an der Abstimmung teilnimmt.
  6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einer Niederschrift festzuhalten, die vom Versammlungsleiter und dem von ihm zu bestimmenden Protokoollanten zu unterzeichnen sind.

§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung legt in wichtigen Angelegenheiten per Beschluss Richtlinien und Einzelaspekte der Vereinsarbeit fest.
  2. Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegt die Wahl des Vorstands, die Bestellung der Rechnungsprüfer sowie die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge. Sie nimmt den Jahresbericht und die Jahresabrechnung des Vorstands entgegen und beschließt über dessen Entlastung.
  3. Die Mitgliederversammlung kann für besondere Aufgaben Arbeitskreise einrichten.

§ 8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Jedes Vorstandsmitglied wird gesondert von der Mitgliederversammlung für die Dauer einer Amtszeit gewählt. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Über eine größere Anzahl von Vorstandsmitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Amtszeit beginnt mit der Beendigung der Mitgliederversammlung, auf der das Vorstandsmitglied gewählt wurde und endet mit Ablauf der übernächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.
  2. Die Wahl der Vorstandsmitglieder findet auf Antrag mindestens eines ordentlichen Vereinsmitglieds in geheimer Abstimmung statt. Bei der Wahl kann jedes Vereinsmitglied so viel wählbare Mitglieder des Vreins zur Wahl vorschlagen, wie Vorstandmitglieder zu wählen sind. Die Mitglieder mit den meisten Stimmen gelten als gewählt. Einzelheiten über den Ablauf der Wahl legt der von der Mitgliederversammlung bestimmte Wahlleiter für jeden Wahlgang fest.
  3. Der Vorstand bestimmt nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen und unter Berücksichtigung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung die Richtlinien der Vereinsarbeit. Er entscheidet über alle Angelegenheiten, sofern in der Satzung nichts anderes bestimmt ist.
  4. Die Vorstandmitglieder sind gleichberechtigt. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit, sofern nichts anderes bestimmt ist.
  5. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte für jedes Kalenderjahr einen Vorsitzenden, einen stellvertretenden Vorsitzenden und einen Schatzmeister. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, dessen Stellvertreter und der Schatzmeister.

§ 9 Rechnungsprüfung

  1. Zwei Rechnungsprüfer prüfen jährlich die Geschäftsführung des Vorstands. Die Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre bestellt. Sie müssen nicht den Steuer beratenden Berufen angehören.

§ 10 Änderung der Satzung

  1. Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit mindestens 2/3 der abgegebenen Stimmen, mindestens jedoch der Hälfte der Stimmen aller ordentlichen Mitglieder. Jede Satzungsänderung ist in das Vereinsregister aufzunehmen.

§ 11 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder, mindestens jedoch der Hälfte der Stimmen aller ordentlichen Mitglieder.
  2. Über das Vermögen des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Es muss einem gemeinnützigen Zwecke zugeführt werden.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Völkerverständigungsgedankens, insbesondere für Projekte in den kaukasischen Ländern, die den Aufbau demokratischer Strukturen, den interethnischen Dialog und den kulturellen Austausch fördern.
  4. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 12 Inkrafttreten der Satzung

  1. Vorliegende Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 26.08.1996 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Amtsregister in Kraft.

    Die Registrierung der DEUTSCH-KAUKASISCHE GESELLSCHAFT e.V. erfolgte am 4.02.1997 unter der Nummer 17137 Nz beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg.